Satzung Stammtisch
Lochguzer Walting
Art. 1: Sitz des Stammtisches
Der Stammtisch hat seinen Sitz in 85 137 Walting, Kreis Eichstätt.
Art. 2: Zweck des Stammtisches
Der Stammtisch will seine Mitglieder zum geselligen Beisammensein vereinen. Außerdem unterhält der Stammtisch eine Fußballmannschaft, die aus den Reihen der Mitglieder gebildet wird.
Art. 3: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 4: Mitgliedschaft
Art. 5: Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
Art. 6: Rechte und Pflichten
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Stammtisches teilzunehmen und von den Einrichtungen des Stammtisches Gebrauch zu machen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Stammtisch nach besten Kräften zu fördern, seine Interessen zu vertreten und die von der Vorstandschaft erlassenen Beschlüsse zu befolgen. Kameradschaftliches Verhalten untereinander und sportliches Verhalten beim Fußballspielen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung es Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.
Art. 7: Beiträge der Mitglieder
Für Ausgaben die nicht direkt den Verein betreffen entscheidet bis zu einer Höhe von 200,- Euro die Vorstandschaft, über 200,- Euro die Mitglieder.
Art. 8: Organe des Stammtisches
Die Organe des Stammtisches sind:
1. Die Vorstandschaft
2. Die Generalversammlung
zu 1.: Die Vorstandschaft besteht aus: - Vorstand - Vertreter des Vorstandes - Trainer - Kassier - Schriftführer - Betreuer - vier weitere Vorstandsmitglieder
Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes, bzw. im Falle der Verhinderung, des 2. Vorstandes. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder sowie der erste Vorstand oder dessen Vertreter anwesend sind. Über den Verlauf der Vorstandschaftssitzungen und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
zu 2.: Die Generalversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Termin für die Generalversammlung mindestens zwei Wochen vorher durch Anschlag am Schwarzen Brett im Stammtischlokal bekannt gegeben worden ist; außerdem soll mit dem Einladungsanschlag die Tagesordnung für die Generalversammlung bekannt gegeben werden. Die Generalversammlung wählt die Mitglieder der Vorstandschaft und den Betreuer und legt den Jahresbeitrag fest. Außerdem entscheidet sie über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung richten und über Beschwerden gegen Ausschließungsbeschlüsse. Die Generalversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine 3/4-Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den Verlauf und über die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Vorstand gegenzuzeichnen. Eine außerordentliche Generalversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind, oder 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes bei der Vorstandschaft beantragen.
Art. 9: Kapitän der Fußballmannschaft
Der Kapitän und dessen Stellvertreter werden von der Fußballmannschaft des Stammtisches jährlich zu Beginn der Saison gewählt.
Art. 10: Auflösung des Stammtisches
Der Stammtisch kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Generalversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung wird das vorhandene Vermögen nach Erfüllung der Verpflichtungen zu gleichen Teilen unter die Mitglieder aufgeteilt.
aktualisiert: 18.01.11
© Josef Bauer